Soweit Kosten für Schulung entstehen, können allenfalls die üblicherweise in sehr bescheidenem Rahmen auftretenden Auslagen in der Volksschule für Schulutensilien im engeren Sinne unter den pauschalierten Kinderzuschlag fallen. Was darüber hinausgeht, fällt, wie die berufsbedingt unerlässliche Weiterbildung des Schuldners selbst, unter die Zuschläge (Richtlinien Ziff. 2, Schulung der Kinder). Der Schuldner macht geltend, seine beiden Kinder (Jahrgang 1991 und 1993) würden die 4. und 5. Klasse des Gymnasiums an der öffentlichen Kantonsschule besuchen, was in tatsächlicher Hinsicht auch unbestritten geblieben ist. Gemäss Art.