Die Grundbeträge und Zuschläge nach Ziffer I der Richtlinien umfassen die Ausgaben für Nahrung, Kleidung und Wäsche einschliesslich deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas. Von Schulungskosten ist nicht die Rede. Soweit Kosten für Schulung entstehen, können allenfalls die üblicherweise in sehr bescheidenem Rahmen auftretenden Auslagen in der Volksschule für Schulutensilien im engeren Sinne unter den pauschalierten Kinderzuschlag fallen.