In Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer ist die Kompetenzqualität für den ordentlichen Arbeitsweg zwischen seiner Wohnung und dem Arbeitsplatz am Bezirksgericht ohne Weiteres zu verneinen, wozu vorab auf die Erwägungen unter vorstehend Ziffer d. zu verweisen ist. Der Schuldner wendet ein, Fahrten in Gerichtsfällen betreffend fürsorgerischer Freiheitsentziehung in die psychiatrischen Kliniken "Beverin" in Cazis und "Waldhaus" in Rc. seien unerlässlich und eine Terminplanung ohne Auto geradezu unmöglich. Dem Arbeitgeber verrechne er keine Autospesen, vielmehr ziehe ihm dieser monatlich noch Fr. 30.— für einen Parkplatz vor dem Gerichtsgebäude vom Lohn ab.