Seite 11 — 20 belegt, dass, wie viel und an welchen Orten er für das Bezirksgericht auf Achse ist. Falls ausnahmsweise auswärtige Verpflegung notwendig ist, hat er überdies einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber, sind doch Bezirksrichtern die Spesen gemäss kantonalem Personalrecht auszurichten und daher für eine dienstnotwendige auswärtige Hauptmahlzeit 25 Franken (Art. 12 BGV (Bezirksgerichtsverordnung), BR 173.500; Art. 34 PG (Personalgesetz), BR 170.400; Art. 26 PV (Personalverordnung), BR 170.410). Die Notbedarfsposition auswärtige Verpflegung ist daher antragsgemäss ersatzlos zu streichen.