Neben der Würde des Schuldners als Person ist Beweggrund der gesetzlichen Bestimmung von Art. 93 Abs. 1 SchKG auch die – durchaus im Interesse seiner Gläubiger liegende – ungebrochene Erhaltung seiner Erwerbsfähigkeit und Motivation hierzu. Inklusive 13. Monatslohn beträgt das Monatseinkommen des Schuldners rund Fr. 14'200.— netto. Man kann sich auf den Standpunkt stellen, ein Richter habe eine verantwortungsvolle Stellung und wer viel verdiene, das heisst viel Pfändungssubstrat produziere, habe auch Anrecht auf etwas mehr Komfort. Dies nicht zuletzt, damit er die geforderte Leistung auch künftig mit der gleichen Motivation soll erbringen können.