Seite 10 — 20 auch beim Aspekt der Wohnung die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind. Erwerbseinkommen kann nach dem Willen des Gesetzes so weit gepfändet werden, als es nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist. Neben der Würde des Schuldners als Person ist Beweggrund der gesetzlichen Bestimmung von Art. 93 Abs. 1 SchKG auch die – durchaus im Interesse seiner Gläubiger liegende – ungebrochene Erhaltung seiner Erwerbsfähigkeit und Motivation hierzu.