Folgende Überlegungen der Vorinstanz lassen ihren Entscheid indessen als rechtens erscheinen. Zunächst ist aus Erfahrung festzustellen, dass die im Notbedarf voll anrechenbaren Umzugskosten für eine 4 ½ Zimmer-Wohnung den während des Lohnpfändungsjahres erzielbaren Pfändungsmehrbetrag (Fr. 9'600.—) zur Hälfte oder mehr mindern dürften. Bereits dieser Umstand lässt Zweifel aufkommen, dass die heutigen Wohnungskosten des Schuldners unverhältnismässig hoch sind. Das Betreibungsamt Rc. weist sodann mit Veranlassung darauf hin, dass