Der Entscheid des Betreibungsamtes Rc. mag an der Grenze des ihm zustehenden Ermessens sein, überschreitet dieses aber nicht. Ein den wirtschaftlichen Verhältnissen und persönlichen Bedürfnissen des Schuldners nicht angemessener Mietzins ist nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf ein ortsübliches Normalmass herabzusetzen. Es mag zutreffen, dass es derzeit in Rc. ein einschlägiges Angebot von 4 ½ Zimmer-Wohnungen gibt. Folgende Überlegungen der Vorinstanz lassen ihren Entscheid indessen als rechtens erscheinen.