b. Der Schuldner wohnt mit Ehefrau und Kindern in einer 4 ½ - Zimmer- Wohnung an der Peripherie von Rc.. Das Betreibungsamt hat ihm dafür den derzeit unbestrittenermassen anfallenden Mietzins samt Nebenkosten im Betrag von Fr. 2'800.— pro Monat in voller Höhe als zum Notbedarf gehörend angerechnet. Der Beschwerdeführer rügt, damit seien dem Schuldner unüblich hohe Auslagen für Miete zugestanden worden. Angesichts der absehbaren Tatsache, dass nach August 2010 eine weitere Lohnpfändung für ein Jahr erfolgen werde, müsse ihm zugemutet werden auf den nächsten ordentlichen Kündigungstermin von Ende März 2010 eine günstigere Wohnung für maximal Fr. 2'000.— inkl. Nebenkosten zu mieten.