Im entsprechenden Kreisschreiben hat die Aufsichtsbehörde angeordnet, dass die geänderten Richtlinien auf alle Lohn- und Verdienstpfändungen anzuwenden sind, welche die Ämter ab dem 01. Oktober 2009 vollziehen. Bei in diesem Zeitpunkt bereits vollzogenen Pfändungen sind die neuen Richtlinien nur dann zu berücksichtigen, wenn ein entsprechendes Gesuch gestellt wird oder wenn die Pfändung wegen veränderter tatsächlicher Verhältnisse ohnehin revidiert werden muss. Revisionen sind nur für die Zukunft vorzunehmen, das heisst ab dem auf den Eingang des Revisionsbegehrens folgenden Monat. Massgebend für die Pfändbarkeit des Schuldnererwerbs ist der Zeitpunkt der Pfändung.