Dabei ging unter, dass sich nach den abgeänderten, von der Aufsichtsbehörde auf den 01. Oktober 2009 in Kraft gesetzten Richtlinien über die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG der Grundbetrag für ein Ehepaar neu auf Fr. 1'700.— und der Kinderzuschlag für jedes über 10-jährige Kind neu auf Fr. 600.— beläuft. Im entsprechenden Kreisschreiben hat die Aufsichtsbehörde angeordnet, dass die geänderten Richtlinien auf alle Lohn- und Verdienstpfändungen anzuwenden sind, welche die Ämter ab dem 01. Oktober 2009 vollziehen.