a. Die Vorinstanz hat bei der am 26. Oktober 2009 vollzogenen Anschlusspfändung den beim ersten Pfändungsvollzug vom 25. September 2009 zu Grunde gelegten Grundbetrag von Fr. 1'550.— und die Kinderzuschläge von Fr. 500.— je Kind übernommen. Dabei ging unter, dass sich nach den abgeänderten, von der Aufsichtsbehörde auf den 01. Oktober 2009 in Kraft gesetzten Richtlinien über die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG der Grundbetrag für ein Ehepaar neu auf Fr. 1'700.— und der Kinderzuschlag für jedes über 10-jährige Kind neu auf Fr. 600.— beläuft.