Dem Berechnungsblatt geht die Qualifikation als selbständiges Anfechtungsobjekt dagegen ab. Der Anfechtungsgegenstand beschränkt sich vielmehr auf die Bestimmung der Höhe des pfändbaren schuldnerischen Einkommens, hier also auf die betragsmässige Festlegung der pfändbaren Lohnquote. Der allfällige Erfolg einer solchen Beschwerde besteht ausschliesslich darin, dass die Pfändungsurkunde entsprechend abgeändert wird.