Die vorausgehende Lohnpfändung, welche offenbar am 18. August 2009 vollzogen wurde, kann also für jene Betreibungen, die daraus zu befriedigen sind, nicht länger als bis zum 18. August 2010 dauern. Wieviel Lohn während dieser Zeitspanne zur Verwertung gelangt, und ob die darauf berechtigten Betreibungsforderungen vollständig gedeckt werden oder nicht, bleibt grundsätzlich ohne Einfluss auf diese zeitliche Pfändungslimite (vgl. dazu auch BGE 93 III 33=Pra 56 (1967) Nr. 114 E. 2; Eduard Brand, Die Einkommenspfändung (Lohn- und Erwerbspfändung), Eine Wegleitung für die Praxis, Ausgabe 2008 für die Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamten des Kantons Graubünden, S. 8 und 33).