Seite 7 — 20 bb. Unbesehen von Rechtsschutzinteresse und Beschwerdelegitimation ist das Argument des Beschwerdeführers, die Höhe der pfändbaren Lohnquote habe Einfluss auf den zeitlichen Lauf der Pfändung, auch in der Sache irrig. Wird für eine in Betreibung gesetzte Forderung Lohneinkommen gepfändet, so dauert diese Pfändung längstens 1 Jahr seit Pfändungsvollzug (Art. 93 Abs. 2 SchKG). Die vorausgehende Lohnpfändung, welche offenbar am 18. August 2009 vollzogen wurde, kann also für jene Betreibungen, die daraus zu befriedigen sind, nicht länger als bis zum 18. August 2010 dauern.