Die Lohnpfändung in der vorausgehenden Pfändungsgruppe ist rechtskräftig und kann – vorbehalten Revisionsgründe – nicht ohne weiteres abgeändert werden. Jedenfalls ist die Idee, dass die Teilnahme an einer nachfolgenden Pfändungsgruppe das in der vorausgehenden Gruppe verpasste Beschwerderecht wieder aufleben lässt, zu verwerfen.