Die Frage, ob der Beschwerdeführer an der vorausgehenden Pfändungsgruppe als Gläubiger teilnehme oder nicht, erscheint im Übrigen ohne Belang. Aus der Gläubigerstellung in der vorangehenden Gruppe kann für die Beschwerdelegitimation im Nachhinein nichts abgeleitet werden. Sie wäre selbst dann zu verneinen, wenn der Kanton (auch) an der vorangehenden Pfändungsgruppe teilnehmen würde. Er hätte die Lohnpfändung dannzumal nämlich anfechten können. Die Lohnpfändung in der vorausgehenden Pfändungsgruppe ist rechtskräftig und kann – vorbehalten Revisionsgründe – nicht ohne weiteres abgeändert werden.