Durch die Erhöhung der Lohnpfändungsquote in der vorangehenden Gruppe, an der er nicht teilnimmt, kann der Beschwerdeführer daher nichts für sich erreichen. Der Beschwerdeantrag Ziffer 2 ist zwecklos. Insoweit er die Erhöhung der pfändbaren Lohnquote auch in der ihm vorangehenden Pfändungsgruppe verlangt, fehlt ein aktuelles Rechtsschutzinteresse.