Selbst wenn in der vorangehenden Gruppe mehr oder der gesamte Lohn gepfändet würde, würde dies nicht annähernd ausreichen, um die Forderungen in dieser Gruppe zu befriedigen. Dies lässt sich zwanglos daraus schliessen, dass der schuldnerische Liquidationsanteil am Nachlass seiner Mutter bereits in der vorangehenden Gruppe für eine Restanz von Fr. 228'000.— gepfändet werden musste und für die nachgehende Gruppe des Beschwerdeführers nur der Übererlös aus dem schuldnerische Liquidationsanteil am Nachlass seiner Mutter gepfändet ist. Durch die Erhöhung der Lohnpfändungsquote in der vorangehenden Gruppe, an der er nicht teilnimmt, kann der Beschwerdeführer daher nichts für sich erreichen.