zu Art. 110; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. A. Zürich 1997, N 45 zu Art. 110). Es gibt in der vorangehenden Pfändungsgruppe augenscheinlich keinen Übererlös aus den bis am 18. August 2010 vorgepfändeten Lohnquoten, weshalb das Betreibungsamt hinsichtlich des Lohneinkommens denn auch keine Pfändung im Sinne von Art. 110 Abs. 3 SchKG vorgenommen hat (Pfändungsurkunde, act. 05.1.6, S. 3). Selbst wenn in der vorangehenden Gruppe mehr oder der gesamte Lohn gepfändet würde, würde dies nicht annähernd ausreichen, um die Forderungen in dieser Gruppe zu befriedigen.