Seite 6 — 20 nicht Teilnehmer an der vorausgehenden Pfändungsgruppe ist, hat er schon aus diesem Grund kein legitimes Interesse, die darin gepfändete Lohnquote anzufechten. Aus dem Umstand, dass er der nächsten Pfändungsgruppe angeschlossen wird, erwächst ihm keine Legitimation, die Höhe des Pfändungssubstrats in der vorangehenden Gruppe anzufechten. Eine von Lehre und Rechtsprechung anerkannte Ausnahme ist nicht gegeben, insbesondere liegt bezüglich der umstrittenen Lohnquote keine so genannte Pfändung des Überoder Mehrerlöses im Sinne von Art. 110 Abs. 3 SchKG vor (vgl. Jent-Sørensen, a.a.O., N 55 ff. zu Art. 110;