b. Sofern mit "laufender" Lohnpfändung die der Gruppe Nr. 20902571 vorangehende Pfändungsgruppe gemeint sein sollte, ist der Standpunkt der Steuerverwaltung hingegen zu verwerfen. aa. Jeder Gläubigergruppe steht das Verwertungsergebnis aus dem für ihre Gruppe gepfändeten Gut zu. Da der Beschwerdeführer nach eigener Darstellung