Gelingt es einem Anschlussgläubiger auf diese Weise im Beschwerdeverfahren, die Lohnpfändungsquote zu erhöhen, so gilt dies für alle Pfändungen der gleichen Gruppe. Allgemein wirken sich Beschwerdeerfolge von einzelnen Gläubigern, die eine Änderung der Pfändung zur Folge haben, auf die ganze Gruppe aus, insbesondere auch im Falle der Erhöhung der pfändbaren Quote in der Einkommenspfändung (vgl. Ingrid Jent-Sørensen, Basler Kommentar SchKG, 1998, N 51 zu Art. 110; BGE 64 III 133 E. 2, 78 III 75=Pra 41 (1952) Nr. 87).