Sie muss daher auch durch ihn ohne Einschränkung anfechtbar sein. Insoweit bewirkt das Vollstreckungsinstitut der Anschlusspfändung eine Ausdehnung der Verfahrensrechte. Pfändungsgegenstand und Pfändung selber bleiben ungewiss, solange die Teilnahmefristen und die Frist von 10 Tagen seit der Mitteilung des letzten Nachtrags zur Pfändungsurkunde nicht abgelaufen sind (BGE 78 III 75=Pra 41 (1952) Nr. 87), weshalb beispielsweise vorher auch kein Verwertungserlös verteilt werden darf. Gelingt es einem Anschlussgläubiger auf diese Weise im Beschwerdeverfahren, die Lohnpfändungsquote zu erhöhen, so gilt dies für alle Pfändungen der gleichen Gruppe.