Binnen zehn Tagen seit Empfang der seine Teilnahme vermerkenden Pfändungsurkunde, kann er dagegen Beschwerde führen. Dabei ist er auch befugt, die Grundlagen des ersten Pfändungsvollzuges, bei welchem er noch nicht ins Verfahren einbezogen war, in Zweifel zu ziehen, denn für ihn ist die nachgetragene Pfändungsurkunde gemäss Art. 113 SchKG der erste anfechtbare Pfändungsakt. Die darin enthaltene, ursprünglich nur für die Befriedigung der Forderungen der Hauptgläubiger vorgenommene Lohnpfändung bestimmt den Verwertungserlös des gleichberechtigten Anschlussgläubigers mit. Sie muss daher auch durch ihn ohne Einschränkung anfechtbar sein.