Nehmen mehrere Gläubiger nacheinander an einer Lohnpfändung teil, so ist andererseits der Schuldner anlässlich jedes Pfändungsanschlusses befugt, eine Herabsetzung des gepfändeten Betrages zu verlangen, jedoch immer nur binnen zehn Tagen seit Empfang der die Teilnahme vermerkenden Pfändungsurkunde. Siegt er ob, so gilt die Entscheidung gegenüber allen Gläubigern der Gruppe (BGE 78 III 75=Pra 41 (1952) Nr. 87). Entsprechendes gilt auch umgekehrt für den sich anschliessenden Gläubiger. Binnen zehn Tagen seit Empfang der seine Teilnahme vermerkenden Pfändungsurkunde, kann er dagegen Beschwerde führen.