Seite 5 — 20 Grunde liegt. Entgegen der Befürchtung der Vorinstanz lässt die Zulassung des angeschlossenen Gläubigers zur Beschwerde gegen die Pfändung für die Gläubiger der Hauptpfändung keine neue Frist zur Beschwerde über die Pfändung selbst laufen (BGE 72 III 50=Pra 35 (1946) Nr. 131 E. 2). Nehmen mehrere Gläubiger nacheinander an einer Lohnpfändung teil, so ist andererseits der Schuldner anlässlich jedes Pfändungsanschlusses befugt, eine Herabsetzung des gepfändeten Betrages zu verlangen, jedoch immer nur binnen zehn Tagen seit Empfang der die Teilnahme vermerkenden Pfändungsurkunde.