1.a. Die Pfändung, worunter auch die Anschlusspfändung gemäss Art. 110 SchKG fällt, ist Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 17 Abs. 1 und 2 SchKG. Auf die im Übrigen fristgemäss und formgerecht, bei der zuständigen Instanz eingelegte Aufsichtsbeschwerde ist einzutreten.