Seite 3 — 20 "1. Es sei die vom Betreibungsamt Kreis Rc. vorgenommene Existenzminimumberechnung im Rahmen der Lohnpfändung gegenüber Q. aufzuheben. 2. Die monatlich pfändbare Quote vom Nettoeinkommen des Q. im Rahmen der laufenden Lohnpfändung sei bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin der Wohnung auf CHF 6'314.00 festzusetzen. Anschliessend sei die pfändbare Quote auf CHF 7'114.00 festzusetzen.