2. Sodann wurde vom monatlichen Nettoeinkommen des Schuldners der Betrag Fr. 4'180.— zuzüglich 50 % eines 13. Monatslohnes gepfändet. Der Schuldner ist verheiratet und lebt mit seiner Ehefrau und seinen, das Gymnasium an der Kantonsschule besuchenden Kindern von 18 und 16 Jahren in einer 4 ½ - Zimmerwohnung in Rc.. Er ist Berufsrichter an einem Bezirksgericht. Soweit Lohn aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gepfändet wurde, stützte das Betreibungsamt die Pfändung auf folgende Berechnung des schuldnerischen Notbedarfs gemäss Art. 93 SchKG: