{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-02-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-66_2010-02-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_66_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097662224ef2e11f9d67b948984a9b5a54a1c61f5e352523fc0a99a89bebe7d37d87edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097662224ef2e11f9d67b948984a9b5a54a1c61f5e352523fc0a99a89bebe7d37d87edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_66", "Checksum": "ba92d0f89bc3ef56c6fc5ab7df7ceed9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 66"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.02.2010 KSK 2009 66"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 17.02.2010 KSK 2009 66"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pfändung (Anschlusspfändung; pfändbare Lohnquote/Notbedarf; Fahrzeug, Liquidationsanteil an Kollektivgesellschaft) | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:32:22", "Checksum": "4eef668e4b5048da39f3c1f41ed66616", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.02.2010 KSK 2009 66\nRegeste:\nPfändung (Anschlusspfändung; pfändbare Lohnquote/Notbedarf; Fahrzeug, Liquidationsanteil an Kollektivgesellschaft) | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)\n\n Seite 17 — 20\nHandelsregister unter der Nr. CH-XYZ eingetragene Firma exakt auf \"Ca. VQ's\nErben\" lautet, ist es für den Pfändungsanspruch des Beschwerdeführers\nbelanglos, wie es sich mit der Firma der Gesellschaft genau verhält. Die\nBehauptung, Gesellschafter der Kollektivgesellschaft seien die [3] Erben von MQ.\nist ebenfalls unzutreffend. Im Handelsregister sind die folgenden 4 Personen als\nGesellschafter eingetragen: MQ., S1Q., S2Q., genannt Y., und Q.. Der\nBeschwerdegegner hat also in zweifacher Erscheinung Kapitalrechte an der\nKollektivgesellschaft, welche nach wie vor aus 4 Mitgliedern, beziehungsweise\nnach dem Tod von MQ. aus 3 Mitgliedern und einem ihnen zu gesamter Hand\nzustehenden Sondervermögen besteht. Die Kollektivgesellschaft ist\naugenscheinlich aus dem Nachlass des lange vorverstorbenen Vaters des\nSchuldners hervorgegangen; Mitglieder waren dessen 3 Kinder und die Ehefrau\nM.. An die Stelle der im Jahre 2006 verstorbenen M. trat deren Nachlass. Der\nSchuldner ist somit als (direkter) Erbe seines Vaters und über seine Rechte am\nNachlass seiner Mutter an der Kollektivgesellschaft beteiligt. Bei der fortgesetzten\nErbengemeinschaft und der Kollektivgesellschaft handelt es sich nicht um die\ngleichen Rechtssubjekte beziehungsweise Sondervermögen. Die materielle\nZusammensetzung der Vermögenswerte des mütterlichen Nachlasses und der\nKollektivgesellschaft, respektive die Erbquoten am mütterlichen Nachlass und die\nRechts- und Beteiligungsverhältnisse an der Kollektivgesellschaft nach dem\nGesellschaftsvertrag (Art. 557 OR) haben die Vollstreckungsbehörden sodann\nnicht zu prüfen. Der Umstand, dass die übrigen 3 Mitglieder der\nKollektivgesellschaft identisch sind mit jenen, welche die Erbengemeinschaft als 4.\nMitglied der Kollektivgesellschaft bilden, bedeutet nicht zwangsläufig, dass mit der\nLiquidierung der Erbengemeinschaft die Liquidierung der Kollektivgesellschaft\ngegenstandslos wird. Richtig ist zwar, dass der Liquidationsanteil an der Erbschaft\nauch die Kollektivgesellschaft betreffe, formell und materiell (Erbquoten,\nKapitalanteile an der Gesellschaft) offensichtlich falsch hingegen, dass mit der\nLiquidation des mütterlichen Nachlasses gleichzeitig auch die Kollektivgesellschaft\nliquidiert sei. Das Nachlassvermögen von M., die 48 Jahre nach der\nGesellschaftsgründung gestorben ist, kann zum einen Aktiven enthalten, die nicht\nGesellschaftsvermögen der Kollektivgesellschaft darstellen und zum anderen steht\nfest, dass das Liquidationsergebnis der Kollektivgesellschaft nicht nur den Erben\nvon M. zu gesamter Hand zusteht, sondern auch diesen 3 Personen\nerbungebunden, wobei ihre Kapitalanteile und jener der Erbengemeinschaft an der\nKollektivgesellschaft unbekannt sind. Die Beschwerde ist daher auch in diesem\nPunkt gutzuheissen und der Liquidationsanteil des Schuldners an der\nKollektivgesellschaft \"Ca. VQ's Erben\" antragsgemäss zu pfänden.\n\nSeite 18 — 20\n6. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners dürfen bei der\nEntscheidung der Aufsichtsbehörde in Beschwerdesachen nach Art. 17 SchKG –\nvorbehältlich mutwilliger und trölerischer Beschwerdeführung (Art. 20a Abs. 1 Satz\n2 SchKG) – den Verfahrensbeteiligten von Gesetzes wegen weder Gebühren\nauferlegt, noch Verfahrensentschädigungen zugesprochen werden (Art. 20a Abs.\n1 Satz 1 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG in\nVerbindung mit Art. 26 der kantonalen Vollziehungsverordnung zum\nBundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, GVV zum SchKG).\n\nSeite 19 — 20\nIII. Demnach wird erkannt\n\n1. Soweit darauf einzutreten ist, wird die Beschwerde im Sinne der\nErwägungen teilweise gutgeheissen und die Sache zwecks Abänderung\nund Ergänzung der Anschlusspfändung sowie Ausstellung einer neuen\nPfändungsurkunde an das Betreibungsamt Rc. zurückgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.— gehen zu Lasten\ndes Kantons Graubünden.\n\n3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des\nBundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das\nSchweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die\nBeschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit\nEröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss\nArt. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit,\ndie Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das\nVerfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.\n\n4. Mitteilung an:\n\nSeite 20 — 20\n"}