{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-02-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-66_2010-02-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_66_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097662224ef2e11f9d67b948984a9b5a54a1c61f5e352523fc0a99a89bebe7d37d87edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097662224ef2e11f9d67b948984a9b5a54a1c61f5e352523fc0a99a89bebe7d37d87edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_66", "Checksum": "ba92d0f89bc3ef56c6fc5ab7df7ceed9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 66"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.02.2010 KSK 2009 66"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 17.02.2010 KSK 2009 66"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pfändung (Anschlusspfändung; pfändbare Lohnquote/Notbedarf; Fahrzeug, Liquidationsanteil an Kollektivgesellschaft) | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:32:22", "Checksum": "4eef668e4b5048da39f3c1f41ed66616", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.02.2010 KSK 2009 66\nRegeste:\nPfändung (Anschlusspfändung; pfändbare Lohnquote/Notbedarf; Fahrzeug, Liquidationsanteil an Kollektivgesellschaft) | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)\n\n Seite 16 — 20\ngeschweige denn sämtliche Forderungen in der Pfändungsgruppe Nr. 20902571.\nAls Anschlussgläubiger hat der Kanton demzufolge Anspruch auf eine\nErgänzungspfändung. Der Anspruch auf den Liquidationserlös aus einem\nNachlass ist ein Anteilsrecht im Sinne der Verordnung des Bundesgerichts vom\n17. Januar 1923 über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an\nGemeinschaftsvermögen (VVAG, SR 281.41). Solche Anteilsrechte sind vor\nVermögensstücken, die von Dritten angesprochen werden, im Übrigen aber immer\nerst in letzter Linie zu pfänden (Art. 3 VVAG, Art. 95 Abs. 1 SchKG). Der\nSchuldner behauptet zwar, erstmals in der Beschwerdeantwort, das Fahrzeug sei\nvon S1Q. finanziert worden und stehe nicht in seinem Eigentum. Belegt ist nichts,\ninsbesondere fehlen Indizien, dass die Schwester des Schuldners das Fahrzeug\ntatsächlich als ihr Eigentum anspricht. Im Verhältnis zur Pfändung weiterer\nLiquidationsanteile (vgl. nachstehend Erwägung Ziffer 5) geht der Personenwagen\ndaher vor. Unstrittig ist, dass der Schuldner tatsächlichen Gewahrsam und\nRechtsbesitz (Fahrzeugausweis) am Fahrzeug hat. Es steht daher\nvermutungsweise auch in seinem Eigentum. Es ist zu pfänden und die\nEinwendung des Dritteigentums im Widerspruchsverfahren nach Art. 106 f. SchKG\nzu klären.\n\n5. Nebst dem Liquidationsanteil am unverteilten Nachlass von MQ. sel.,\nfortgesetzte Erbengemeinschaft, bestehend aus dem Schuldner und seinen\nbeiden Schwestern wurde auch der Liquidationsanteil (Gesellschaftsanteil) an der\nKollektivgesellschaft \"Ca. VQ's Erben\", mit den 4 Gesellschaftern Q., S1Q., S2Q.\nund der Erbengemeinschaft MQ. sel. mit Arrest belegt (act. 12.1.4). Gemäss\nVorinstanz handelt es sich beim Umstand, dass die Pfändung des\nLiquidationsanteils an der Kollektivgesellschaft unterblieben ist, um ein Versehen.\nSoweit es zur Deckung der Arrest- beziehungsweise Betreibungsforderung\nerforderlich ist, hat der Gläubiger in der Tat Anspruch darauf, dass die\nArrestgegenstände auch in die Pfändung überführt werden. Angesichts der\noffensichtlich unzureichenden Deckung des Sicherstellungsanspruchs (vgl.\nvorstehend Ziff. 4) ist das Versäumte nachzuholen.\n\nDer Schuldner wendet dagegen ein, die Pfändung des Liquidationsanteils an der\nKollektivgesellschaft sei ohne praktische Bedeutung. Die Kollektivgesellschaft\nlaute auf \"EVQ's Erben\" – ohne \"Ca.\". Gesellschafter seien die Erben von MQ..\nDer Liquidationsanteil an der Erbschaft betreffe somit auch die\nKollektivgesellschaft und der Beschwerdeführer sei durch die Vorgehensweise des\nBetreibungsamtes nicht beschwert. Das geht tatsächlich und rechtlich an der\nSache vorbei. Abgesehen davon, dass die 1958 gegründete und ins\n\n"}