{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-02-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-66_2010-02-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_66_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097662224ef2e11f9d67b948984a9b5a54a1c61f5e352523fc0a99a89bebe7d37d87edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097662224ef2e11f9d67b948984a9b5a54a1c61f5e352523fc0a99a89bebe7d37d87edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_66", "Checksum": "ba92d0f89bc3ef56c6fc5ab7df7ceed9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 66"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.02.2010 KSK 2009 66"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 17.02.2010 KSK 2009 66"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pfändung (Anschlusspfändung; pfändbare Lohnquote/Notbedarf; Fahrzeug, Liquidationsanteil an Kollektivgesellschaft) | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:32:22", "Checksum": "4eef668e4b5048da39f3c1f41ed66616", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.02.2010 KSK 2009 66\nRegeste:\nPfändung (Anschlusspfändung; pfändbare Lohnquote/Notbedarf; Fahrzeug, Liquidationsanteil an Kollektivgesellschaft) | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)\n\n Seite 14 — 20\nund insoweit sie zur Zeit der Pfändung unmittelbar anfielen. Dem hält das\nBetreibungsamt Rc. einen unverhältnismässig hohen Administrativaufwand\nentgegen. Um nicht allmonatlich in einer Vielzahl von Lohnpfändungen\nRückzahlungen für tatsächlich angefallene Franchisenbelastungen machen zu\nmüssen, rechne es dafür schon bei der Pfändung regelmässig einen gewissen\nBetrag im Notbedarf ein. Dies sei ein einfacherer Ablauf, weil damit die Zahl der\nRückerstattungsfälle minimiert werden könne. Der Schuldner hält die\nBerücksichtigung von Fr. 300.— unter dem Titel Franchise für mehr als\ngerechtfertigt. Er macht – erstmals im Beschwerdeverfahren – geltend, diese\nGesundheitskosten würden regelmässig anfallen, da der Sohn schwerer\nAsthmatiker sei und die Tochter unfallbedingt Probleme mit den Gelenken und\nWachstumsstörungen habe.\n\nDas vom Betreibungsamt geschilderte Aufwandproblem leuchtet ein, indessen\nführt kein Weg daran vorbei, dass die Handhabung durch die Vorinstanz der\nbundesgerichtlichen Praxis widerspricht. Bei der Ermittlung des\nbetreibungsrechtlichen Notbedarfs sind die unter die Jahresfranchise fallenden\nund vom Schuldner tatsächlich zu bezahlenden Gesundheitskosten in voller Höhe\nzu berücksichtigen. Die Franchise fällt naturgemäss nur insoweit als\nexistenzsichernde Auslage in Betracht, als darunter fallende Leistungen effektiv in\nAnspruch genommen wurden und deren Kosten auch angefallen sind. Dannzumal\nkönnen sie in der Regel nur retroaktiv im Sinne einer entsprechenden Anpassung\nder nachfolgenden Pfändungsbetreffnisse berücksichtigt, beziehungsweise durch\nRückzahlungen ausgeglichen werden. Leidet der Betreibungsschuldner an einer\nchronischen Krankheit, oder stehen aus einem andern Grund eine notwendige\närztliche Behandlung oder andere medizinische Leistungen bevor, die zum\nSchluss führen, er werde über die ganze Pfändungsperiode in der vollen Höhe der\nJahresfranchise an die Gesundheitskosten beitragen müssen, kann der\nBetreibungsbeamte unter Umständen auch einem Begehren stattgeben, gleich bei\nder Ermittlung des Notbedarfs die auf einen Monat umgerechnete Franchise\neinzusetzen (BGE 129 III 242 E. 4.2/4.3). Der Schuldner beruft sich sinngemäss\nauf den letztgenannten Sonderfall. Angesichts der Behauptungen des Schuldners\nüber die regelmässige Behandlungsbedürftigkeit seiner Kinder könnten wohl\nBelege für in der Vergangenheit angefallene Arztkosten durchaus Vertrauen dafür\nschaffen, dass solche auch künftig, während der gesamten Dauer der Pfändung\nanfallen werden. Nachdem und solange sich der Schuldner jedoch nicht bequemt\nhat, seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht bei der Abklärung des Sachverhalts\naktiv nachzukommen, hat die Position Franchise ausser Betracht zu bleiben.\n\nSeite 15 — 20\ni. Nachdem das vom Betreibungsamt zugrunde gelegte Netto-Monats-\nEinkommen von Fr. 13'040.— unbestritten ist, ergibt sich daher zusammenfassend\nfolgende monatliche Pfändungsquote vom Arbeitseinkommen:\n\nSchuldner Partner Gesamt\nMonatslohn netto 13'040.00 13'040.00\nGrundbetrag 1'700.00 1'700.00\nKinderzuschlag: 2 Kinder, Jahrgang 1991 und 1993 1'200.00 1'200.00\nMietzins inkl. Nebenkosten 2'800.00 2'800.00\nKrankenkassenprämien 940.00 940.00\nArbeitsplatz-Fahrten 36.00 36.00\nSchulkosten Kinder 300.00 300.00\nEntschädigung Arbeitskleidung 100.00 100.00\nExistenzminimum 7'076.00 7'076.00\nBetrag über Existenzminimum 5'964.00 5'964.00\nAbzug/Zulage 0.00 0.00\nPfändbare Lohnquote 5'964.00 5'964.00\n\n4. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Pfändung des Automobils ist\ngutzuheissen:\n\nDa wie gesehen, diesem Vermögensstück keine Kompetenzqualität zukommt,\nsteht der Pfändung aus Sicht von Art. 92 SchKG zum einen nichts entgegen. Zum\nanderen ist jeweils soviel zu pfänden, wie es die Deckung der betriebenen\nVollstreckungsforderung erheischt. Zu ergänzen ist, dass bei der auf einen Arrest\nfolgenden und diesen aufrecht erhaltenden Betreibung und Pfändung, zudem,\nsoweit zur Deckung erforderlich, auch mehr und anderes als die\nArrestgegenstände gepfändet werden kann. Der Fiskus hat vorliegend einen zu\nvollstreckenden Sicherstellungsanspruch über Fr. 102'000.—. Aus dem\nPfändungssubstrat Lohn, aus dem die Pfändungsgruppe Nr. 20902571 in der\nkurzen Zeit vom 18.8.2010-25.09.2010 nur die Lohnquote eines Monats (Fr.\n5'964.—) erwarten kann, entfällt auf den Kanton im Verhältnis zu den anderen\nTeilnehmern bloss rund Fr. 3'200.— an Substrat. Aus dem gepfändeten\nLiquidationsanteil des schuldnerischen Erbanspruchs am Nachlass MQ. ist\ngemäss Pfändungsurkunde und Schätzung ein auf die Pfändungsgruppe Nr.\n20902571 entfallender Überschuss von rund Fr. 72'000.— zu erwarten. Auch\ndieses Substrat samt dem gepfändeten Lohn vom 18.08.2010-25.09.2010 reicht\nalso nicht aus, um die Sicherstellungsforderung des Kantons zu befriedigen,\n\n"}