{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-02-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-66_2010-02-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_66_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097662224ef2e11f9d67b948984a9b5a54a1c61f5e352523fc0a99a89bebe7d37d87edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097662224ef2e11f9d67b948984a9b5a54a1c61f5e352523fc0a99a89bebe7d37d87edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_66", "Checksum": "ba92d0f89bc3ef56c6fc5ab7df7ceed9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 66"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.02.2010 KSK 2009 66"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 17.02.2010 KSK 2009 66"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pfändung (Anschlusspfändung; pfändbare Lohnquote/Notbedarf; Fahrzeug, Liquidationsanteil an Kollektivgesellschaft) | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:32:22", "Checksum": "4eef668e4b5048da39f3c1f41ed66616", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.02.2010 KSK 2009 66\nRegeste:\nPfändung (Anschlusspfändung; pfändbare Lohnquote/Notbedarf; Fahrzeug, Liquidationsanteil an Kollektivgesellschaft) | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)\n\n Seite 12 — 20\nVorsitz und zur Prozessleitung zugewiesen wird. In die Klinik \"Waldhaus\" in Rc.\nkann sodann ohne Weiteres der Stadtbus benützt werden. Sollten Fahrten ab\nseinem Arbeitsplatz an Orte ausserhalb der Stadt Rc., wie beispielsweise in die\npsychiatrische Klinik \"Beverin\" (800 Meter von der Bahnstation Rodels-Realta\nentfernt) ausnahmsweise unumgänglich werden, können die öffentlichen\nVerkehrsmittel und/oder Taxi benützt werden. Die einschlägigen Auslagen sind\ndem Schuldner gestützt auf die Gesetzgebung zur Organisation der\nBezirksgerichte jedenfalls zu ersetzen. Für die Arbeitsplatzfahrten ist im Notbedarf\nsomit einzig das Jahresabonnement der Stadtbus Rc. AG (aboCard Fr. 460.—,\nbeziehungsweise Fr. 36.— monatlich) anzurechnen.\n\nf. Im Notbedarf angerechnet wurde weiter ein monatlicher Betrag von Fr.\n500.— für Schulbücher der Kinder. Der Beschwerdeführer macht geltend,\nAuslagen von Fr. 3'000.— pro Kind und Jahr könnten nicht den Tatsachen\nentsprechen und beantragt die Reduktion auf maximal Fr. 50.— pro Monat.\n\nDie Grundbeträge und Zuschläge nach Ziffer I der Richtlinien umfassen die\nAusgaben für Nahrung, Kleidung und Wäsche einschliesslich deren\nInstandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der\nWohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles sowie Auslagen für\nBeleuchtung, Kochstrom und/oder Gas. Von Schulungskosten ist nicht die Rede.\nSoweit Kosten für Schulung entstehen, können allenfalls die üblicherweise in sehr\nbescheidenem Rahmen auftretenden Auslagen in der Volksschule für\nSchulutensilien im engeren Sinne unter den pauschalierten Kinderzuschlag fallen.\nWas darüber hinausgeht, fällt, wie die berufsbedingt unerlässliche Weiterbildung\ndes Schuldners selbst, unter die Zuschläge (Richtlinien Ziff. 2, Schulung der\nKinder). Der Schuldner macht geltend, seine beiden Kinder (Jahrgang 1991 und\n1993) würden die 4. und 5. Klasse des Gymnasiums an der öffentlichen\nKantonsschule besuchen, was in tatsächlicher Hinsicht auch unbestritten\ngeblieben ist. Gemäss Art. 1 f. der Verordnung über das Schulgeld und die\nGebühren für die Schüler der Bündner Kantonsschule (BR 425.120), ist jährlich\nwiederkehrend eine Grundtaxe für die Benützung der Infrastrukturen von Fr.\n180.— sowie ein Schulgeld von Fr. 460.— pro Schüler zu entrichten. Angesichts\nder gesetzlichen Grundlage ist gegeben, dass diese Auslagen von Fr. 53.— pro\nMonat und Kind zwingend anfallen und daher vollstreckungsrechtlich als\nunumgänglich notwendig für den Schuldner und seine Familie zu qualifizieren\nsind. Namentlich für höhere Gymnasialklassen ist ferner erfahrungsgemäss davon\nauszugehen, dass mit einiger Regelmässigkeit ausserordentliche Auslagen für\nMaterial (Literatur, Vorlesungsskripten etc.) und Dienstleistungen (externe\n\nSeite 13 — 20\nVeranstaltungen, Reisen etc.) anfallen. Ein Betrag von Fr. 150.— pro Kind und\nMonat lässt sich somit vertreten. Für das mündige Kind mit Jahrgang 1991, das\nbeim Schuldner wohnt und noch in Grundausbildung steht, ist der Kinderzuschlag\nbis zum Abschluss der Grundausbildung zu berücksichtigen; Analoges muss für\ndie ausserordentlichen Schulauslagen dieses Kindes gelten.\n\ng. Die Vorinstanz hat dem Schuldner für überdurchschnittlichen\nKleiderverbrauch Fr. 180.— pro Monat angerechnet. Sie ging davon aus, als\nRichter sei der Schuldner gehalten, sich regelmässig mit Anzügen auszustatten,\nwelche im Speziellen wegen seiner Übergrösse noch etwas teurer als üblich\nseien. Demgegenüber schliesst der Beschwerdeführer auf ersatzlose Streichung\ndieses Zuschlags, ohne allerdings seine Rüge zu substantiieren.\n\nDas Vorgehen des Betreibungsamtes ist im Grundsatz nicht zu beanstanden.\nSoweit der Arbeitgeber nicht dafür aufkommt, was im Falle eines Bezirksrichters\naus den vorgenannten gesetzlichen Grundlagen geschlossen werden muss,\ngehört ein überdurchschnittlicher Kleider- und Wäscheverbrauch während der\nArbeit zu den unumgänglichen Berufsauslagen. Analog dem in den Richtlinien als\nBeispiel genannten Handelsreisenden, sind Anzüge (Jackett, Hose, Krawatten,\nHemden (auch diesbezüglich wohl überdurchschnittlicher Verschleiss indiziert))\nals Berufskleider eines Richters anzuerkennen und 1-2 Garnituren pro Jahr als\nberufsmässig begründet zuzulassen. Die Richtlinien sehen beispielsweise für\nServicepersonal, Handelsreisende etc. eine Pauschale von Fr. 50.— monatlich\nvor. Der Schuldner hat die Kosten teilweise belegt (act. 08.1) und macht zudem\ngeltend, es sei ihm leider nicht möglich, Kleider ab der Stange zu tragen. Für ein\nPaar Hosen müsse er Fr. 385.— und einen Veston ca. Fr. 500.— auslegen. Wenn\nzufolge seiner Körperfülle Mehrkosten anfallen, sind diese individuellen\nVerhältnisse abweichend von den Richtlinien erhöhend zu berücksichtigen. Es\nhandelt sich auf der anderen Seite nicht um klassische Überkleider oder\nSchutzbekleidung wie bei einem Handwerker, welche ausserhalb der\nBerufsausübung kaum tragbar sind. Der Richter kann seine \"Berufskleidung\" auch\nausserhalb der Arbeit benützen und spart insoweit etwas ein. Nach\npflichtgemässem Ermessen scheint unter dieser Position die Anrechnung eines\nBetrages von 100 Franken pro Monat als erwerbsbedingt notwendig und\nausreichend.\n\nh. Der Beschwerdeführer wendet sich schliesslich dagegen, dass im\nschuldnerischen Notbedarf die volle Franchise der Krankenkasse mit 300 Franken\nberücksichtigt worden ist. Diese Selbstbehaltkosten seien nur anzurechnen falls\n\n"}