{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-02-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-66_2010-02-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_66_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097662224ef2e11f9d67b948984a9b5a54a1c61f5e352523fc0a99a89bebe7d37d87edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097662224ef2e11f9d67b948984a9b5a54a1c61f5e352523fc0a99a89bebe7d37d87edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_66", "Checksum": "ba92d0f89bc3ef56c6fc5ab7df7ceed9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 66"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.02.2010 KSK 2009 66"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 17.02.2010 KSK 2009 66"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pfändung (Anschlusspfändung; pfändbare Lohnquote/Notbedarf; Fahrzeug, Liquidationsanteil an Kollektivgesellschaft) | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:32:22", "Checksum": "4eef668e4b5048da39f3c1f41ed66616", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.02.2010 KSK 2009 66\nRegeste:\nPfändung (Anschlusspfändung; pfändbare Lohnquote/Notbedarf; Fahrzeug, Liquidationsanteil an Kollektivgesellschaft) | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)\n\n Seite 10 — 20\nauch beim Aspekt der Wohnung die persönlichen und wirtschaftlichen\nVerhältnisse zu berücksichtigen sind. Erwerbseinkommen kann nach dem Willen\ndes Gesetzes so weit gepfändet werden, als es nach dem Ermessen des\nBetreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt\nnotwendig ist. Neben der Würde des Schuldners als Person ist Beweggrund der\ngesetzlichen Bestimmung von Art. 93 Abs. 1 SchKG auch die – durchaus im\nInteresse seiner Gläubiger liegende – ungebrochene Erhaltung seiner\nErwerbsfähigkeit und Motivation hierzu. Inklusive 13. Monatslohn beträgt das\nMonatseinkommen des Schuldners rund Fr. 14'200.— netto. Man kann sich auf\nden Standpunkt stellen, ein Richter habe eine verantwortungsvolle Stellung und\nwer viel verdiene, das heisst viel Pfändungssubstrat produziere, habe auch\nAnrecht auf etwas mehr Komfort. Dies nicht zuletzt, damit er die geforderte\nLeistung auch künftig mit der gleichen Motivation soll erbringen können. Im Licht\nder Faustregel, dass unter wirtschaftlichen Aspekten in einem Haushalt nicht mehr\nals ein Drittel des Einkommens für Wohnung ausgegeben werden soll, ist\nschliesslich in tatsächlicher Hinsicht festzustellen, dass der Schuldner für diese\nAuslage unter 20 % seines Lohnes aufwendet. Dies ist relativ bescheiden und\ndaher ein Indiz, welches gegen persönliches, familiäres und/oder wirtschaftlich\nunangemessenes Verhalten spricht. Da erfahrungsgemäss die Vermieter die\nSolvenz neuer Mieter überprüfen, erscheint schliesslich auch fraglich, ob der\nSchuldner mit einem Betreibungsregisterauszug, aus dem offene Betreibungen\nüber Fr. 350'000.— hervorgehen, überhaupt eine reelle Chance hat, eine andere\nWohnung zu mieten. Insoweit der Schuldner indirekt verpflichtet werden will, auf\nden nächsten Kündigungstermin eine billigere Wohnung zu suchen, ist die\nBeschwerde aus diesen Gründen abzuweisen.\n\nd. Der Beschwerdeführer bemängelt, dass dem Schuldner im Notbedarf\nMehrkosten für auswärtige Verpflegung von Fr. 180.— monatlich angerechnet\nworden sind. Das Betreibungsamt Rc. hat vernehmlassend eingeräumt, dass kein\nzureichender Grund hiefür besteht.\n\nDer Schuldner arbeitet nicht \"auswärts\", sondern 6 Busstationen (1.8 km) von\nseiner Wohnung entfernt, wobei jeweils 50-80 Meter von der Wohnung respektive\nvom Arbeitsplatz auf die Bushaltestelle zu laufen sind. Der Beschwerdegegner\nbehauptet, infolge enger Terminplanung bei Haftfällen, verlängerter\nVerhandlungsdauer bei Anhörungen etc. sei eine flexible Verpflegung unerlässlich,\nund dies ohne, dass dafür dem Bezirk eine Spesenrechnung präsentiert werde.\nDas ist in tatsächlicher Hinsicht unbelegt und in rechtlicher Hinsicht irrig.\nGeschäftsessen fallen offensichtlich nicht an. Der Beschwerdeführer hat nicht\n\nSeite 11 — 20\nbelegt, dass, wie viel und an welchen Orten er für das Bezirksgericht auf Achse\nist. Falls ausnahmsweise auswärtige Verpflegung notwendig ist, hat er überdies\neinen Erstattungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber, sind doch Bezirksrichtern\ndie Spesen gemäss kantonalem Personalrecht auszurichten und daher für eine\ndienstnotwendige auswärtige Hauptmahlzeit 25 Franken (Art. 12 BGV\n(Bezirksgerichtsverordnung), BR 173.500; Art. 34 PG (Personalgesetz), BR\n170.400; Art. 26 PV (Personalverordnung), BR 170.410). Die Notbedarfsposition\nauswärtige Verpflegung ist daher antragsgemäss ersatzlos zu streichen.\n\ne. Die Vorinstanz hat dem Personenwagen des Schuldners arbeitsbedingte\nKompetenzqualität zuerkannt und für Leasingrate, Haftpflichtprämie, Parkplatz,\nStrassenverkehrsgebühren sowie Unterhalt/Reparaturen einen Gesamtbetrag von\nFr. 1'410.— monatlich im Notbedarf zugelassen. Das lässt sich nicht halten.\n\nIn Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer ist die Kompetenzqualität für den\nordentlichen Arbeitsweg zwischen seiner Wohnung und dem Arbeitsplatz am\nBezirksgericht ohne Weiteres zu verneinen, wozu vorab auf die Erwägungen unter\nvorstehend Ziffer d. zu verweisen ist. Der Schuldner wendet ein, Fahrten in\nGerichtsfällen betreffend fürsorgerischer Freiheitsentziehung in die\npsychiatrischen Kliniken \"Beverin\" in Cazis und \"Waldhaus\" in Rc. seien\nunerlässlich und eine Terminplanung ohne Auto geradezu unmöglich. Dem\nArbeitgeber verrechne er keine Autospesen, vielmehr ziehe ihm dieser monatlich\nnoch Fr. 30.— für einen Parkplatz vor dem Gerichtsgebäude vom Lohn ab. Daraus\nkann der Beschwerdegegner nichts für seinen Standpunkt ableiten – im Gegenteil.\nWenn im Vergleich zum öffentlichen Verkehrsmittel wegen angeblich unüblichen\nArbeitszeiten und/oder abgelegenen Arbeitsorten ein eigener Personenwagen\nberufsbedingt unerlässlich wäre, um auswärtige Gerichtstermine wahrzunehmen,\nmüsste das Bezirksgericht die entsprechenden Auslagen als Spesen ersetzen,\nwas nach Aussagen des Beschwerdegegners aber tatsächlich nicht der Fall ist.\nDaraus kann ohne in Willkür zu verfallen der Schluss gezogen werden, dass der\nSchuldner für die Ausübung seines Berufs nicht auf ein eigenes Fahrzeug\nangewiesen ist. Selbst wenn es anders wäre, ginge es jedenfalls nicht an, dass\nder Schuldner auf die Kompensation entsprechender Auslagen freiwillig verzichtet,\nbeziehungsweise alles auf seine private Kasse zulasten der Gläubiger nimmt. Laut\npublizierter – vom Kantonsgericht selbst erstellter – Statistik über die\nGeschäftstätigkeit der Vorinstanzen verzeichnet das Bezirksgericht Plessur im\nlangjährigen Durchschnitt monatlich ca. 1,4 Fälle in Sachen fürsorgerischer\nFreiheitsentziehung. Der Beschwerdegegner hat nicht dargetan, dass die\nbescheidene Zahl der Fälle auf diesem Rechtsgebiet ausschliesslich ihm zum\n\n"}