{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-02-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-66_2010-02-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_66_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097662224ef2e11f9d67b948984a9b5a54a1c61f5e352523fc0a99a89bebe7d37d87edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097662224ef2e11f9d67b948984a9b5a54a1c61f5e352523fc0a99a89bebe7d37d87edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_66", "Checksum": "ba92d0f89bc3ef56c6fc5ab7df7ceed9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 66"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.02.2010 KSK 2009 66"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 17.02.2010 KSK 2009 66"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pfändung (Anschlusspfändung; pfändbare Lohnquote/Notbedarf; Fahrzeug, Liquidationsanteil an Kollektivgesellschaft) | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:32:22", "Checksum": "4eef668e4b5048da39f3c1f41ed66616", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.02.2010 KSK 2009 66\nRegeste:\nPfändung (Anschlusspfändung; pfändbare Lohnquote/Notbedarf; Fahrzeug, Liquidationsanteil an Kollektivgesellschaft) | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)\n\n Seite 8 — 20\nmit der numerischen Festlegung der einzelnen unter den Notbedarf fallenden\nPositionen (Grundbedarf, Zuschläge) und der Berechnung des pfändbaren\nEinkommens durch Abzug der addierten Notbedarfspositionen vom\nNettoeinkommen ist bloss ein interner, vorbereitender Hilfsakt. Nur die pfändbare\nLohnquote als dessen Quintessenz wird anschliessend auf die allein\nAnfechtungsobjekt bildende Pfändungsurkunde übertragen. Dem\nBerechnungsblatt geht die Qualifikation als selbständiges Anfechtungsobjekt\ndagegen ab. Der Anfechtungsgegenstand beschränkt sich vielmehr auf die\nBestimmung der Höhe des pfändbaren schuldnerischen Einkommens, hier also\nauf die betragsmässige Festlegung der pfändbaren Lohnquote. Der allfällige Erfolg\neiner solchen Beschwerde besteht ausschliesslich darin, dass die\nPfändungsurkunde entsprechend abgeändert wird.\n\na. Die Vorinstanz hat bei der am 26. Oktober 2009 vollzogenen\nAnschlusspfändung den beim ersten Pfändungsvollzug vom 25. September 2009\nzu Grunde gelegten Grundbetrag von Fr. 1'550.— und die Kinderzuschläge von\nFr. 500.— je Kind übernommen. Dabei ging unter, dass sich nach den\nabgeänderten, von der Aufsichtsbehörde auf den 01. Oktober 2009 in Kraft\ngesetzten Richtlinien über die Berechnung des betreibungsrechtlichen\nExistenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG der Grundbetrag für ein\nEhepaar neu auf Fr. 1'700.— und der Kinderzuschlag für jedes über 10-jährige\nKind neu auf Fr. 600.— beläuft. Im entsprechenden Kreisschreiben hat die\nAufsichtsbehörde angeordnet, dass die geänderten Richtlinien auf alle Lohn- und\nVerdienstpfändungen anzuwenden sind, welche die Ämter ab dem 01. Oktober\n2009 vollziehen. Bei in diesem Zeitpunkt bereits vollzogenen Pfändungen sind die\nneuen Richtlinien nur dann zu berücksichtigen, wenn ein entsprechendes Gesuch\ngestellt wird oder wenn die Pfändung wegen veränderter tatsächlicher\nVerhältnisse ohnehin revidiert werden muss. Revisionen sind nur für die Zukunft\nvorzunehmen, das heisst ab dem auf den Eingang des Revisionsbegehrens\nfolgenden Monat. Massgebend für die Pfändbarkeit des Schuldnererwerbs ist der\nZeitpunkt der Pfändung. Gegenständlich ist es wohl so, dass sich der Gläubiger\neiner bestehenden, zuvor vollzogenen Pfändung anschliesst. In Bezug auf seine\nBetreibung handelt es sich jedoch um eine neue Pfändung und auch um einen\nneuen Pfändungsvollzug, was namentlich dadurch zum Ausdruck kommt, dass er\ndie ursprünglich vollzogene Lohnpfändung in Frage stellen und darüberhinaus die\n(Ergänzungs-)Pfändung weiterer Vermögensstücke (wie vorliegend zutreffend, vgl.\nnachstehende Erwägung Ziffer 4) verlangen kann. Wenn eine Anschlusspfändung\ndem sich anschliessenden Gläubiger erlaubt, eine vollzogene, von den anderen\n\nSeite 9 — 20\nGläubigern nicht in Frage gestellte Lohnpfändung anzufechten, ist nicht\neinzusehen, warum nicht zu Gunsten des Schuldners auf zwischenzeitlich erhöhte\nNotbedarfspauschalen abzustellen sein soll. Insofern verhält es sich wie bei einer\nPfändungsrevision. Die Anschlusspfändung ist am 26. Oktober 2010 erfolgt, was\nnahe legt, dass jedenfalls für diese Pfändung die neuen Pauschalbeträge\n(Grundbetrag und Kinderzuschläge) gelten sollen. Auch der Beschwerde führende\nGläubiger sieht mit seinen Berechnungen ein, dass die neuen Pauschalbeträge\neinzusetzen sind. Nach einem unbestrittenen Prinzip gelten derartige\nAnpassungen sodann jeweils für die ganze Pfändungsgruppe (Jent-Sørensen,\na.a.O., N 51 zu Art. 110). Dass diese Mutation auch für die vor dem 01. Oktober\nvollzogene Pfändung in derselben Gruppe Nr. 20902571 wirkt, erscheint im\nSpeziellen um so unproblematischer, als gemäss Pfändungsurkunde feststeht,\ndass die Pfändungsgruppe Nr. 20902571 erst ab dem 18. August 2010 in den\nGenuss des gepfändeten Lohnes kommen wird.\n\nb. Der Schuldner wohnt mit Ehefrau und Kindern in einer 4 ½ - Zimmer-\nWohnung an der Peripherie von Rc.. Das Betreibungsamt hat ihm dafür den\nderzeit unbestrittenermassen anfallenden Mietzins samt Nebenkosten im Betrag\nvon Fr. 2'800.— pro Monat in voller Höhe als zum Notbedarf gehörend\nangerechnet. Der Beschwerdeführer rügt, damit seien dem Schuldner unüblich\nhohe Auslagen für Miete zugestanden worden. Angesichts der absehbaren\nTatsache, dass nach August 2010 eine weitere Lohnpfändung für ein Jahr\nerfolgen werde, müsse ihm zugemutet werden auf den nächsten ordentlichen\nKündigungstermin von Ende März 2010 eine günstigere Wohnung für maximal Fr.\n2'000.— inkl. Nebenkosten zu mieten.\n\nDer Entscheid des Betreibungsamtes Rc. mag an der Grenze des ihm\nzustehenden Ermessens sein, überschreitet dieses aber nicht. Ein den\nwirtschaftlichen Verhältnissen und persönlichen Bedürfnissen des Schuldners\nnicht angemessener Mietzins ist nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf\nein ortsübliches Normalmass herabzusetzen. Es mag zutreffen, dass es derzeit in\nRc. ein einschlägiges Angebot von 4 ½ Zimmer-Wohnungen gibt. Folgende\nÜberlegungen der Vorinstanz lassen ihren Entscheid indessen als rechtens\nerscheinen. Zunächst ist aus Erfahrung festzustellen, dass die im Notbedarf voll\nanrechenbaren Umzugskosten für eine 4 ½ Zimmer-Wohnung den während des\nLohnpfändungsjahres erzielbaren Pfändungsmehrbetrag (Fr. 9'600.—) zur Hälfte\noder mehr mindern dürften. Bereits dieser Umstand lässt Zweifel aufkommen,\ndass die heutigen Wohnungskosten des Schuldners unverhältnismässig hoch\nsind. Das Betreibungsamt Rc. weist sodann mit Veranlassung darauf hin, dass\n\n"}