{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-02-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-66_2010-02-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_66_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097662224ef2e11f9d67b948984a9b5a54a1c61f5e352523fc0a99a89bebe7d37d87edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097662224ef2e11f9d67b948984a9b5a54a1c61f5e352523fc0a99a89bebe7d37d87edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_66", "Checksum": "ba92d0f89bc3ef56c6fc5ab7df7ceed9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 66"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.02.2010 KSK 2009 66"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 17.02.2010 KSK 2009 66"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pfändung (Anschlusspfändung; pfändbare Lohnquote/Notbedarf; Fahrzeug, Liquidationsanteil an Kollektivgesellschaft) | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:32:22", "Checksum": "4eef668e4b5048da39f3c1f41ed66616", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.02.2010 KSK 2009 66\nRegeste:\nPfändung (Anschlusspfändung; pfändbare Lohnquote/Notbedarf; Fahrzeug, Liquidationsanteil an Kollektivgesellschaft) | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)\n\n Seite 6 — 20\nnicht Teilnehmer an der vorausgehenden Pfändungsgruppe ist, hat er schon aus\ndiesem Grund kein legitimes Interesse, die darin gepfändete Lohnquote\nanzufechten. Aus dem Umstand, dass er der nächsten Pfändungsgruppe\nangeschlossen wird, erwächst ihm keine Legitimation, die Höhe des\nPfändungssubstrats in der vorangehenden Gruppe anzufechten. Eine von Lehre\nund Rechtsprechung anerkannte Ausnahme ist nicht gegeben, insbesondere liegt\nbezüglich der umstrittenen Lohnquote keine so genannte Pfändung des Überoder Mehrerlöses im Sinne von Art. 110 Abs. 3 SchKG vor (vgl. Jent-Sørensen,\na.a.O., N 55 ff. zu Art. 110; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über\nSchuldbetreibung und Konkurs, 4. A. Zürich 1997, N 45 zu Art. 110). Es gibt in der\nvorangehenden Pfändungsgruppe augenscheinlich keinen Übererlös aus den bis\nam 18. August 2010 vorgepfändeten Lohnquoten, weshalb das Betreibungsamt\nhinsichtlich des Lohneinkommens denn auch keine Pfändung im Sinne von Art.\n110 Abs. 3 SchKG vorgenommen hat (Pfändungsurkunde, act. 05.1.6, S. 3).\nSelbst wenn in der vorangehenden Gruppe mehr oder der gesamte Lohn\ngepfändet würde, würde dies nicht annähernd ausreichen, um die Forderungen in\ndieser Gruppe zu befriedigen. Dies lässt sich zwanglos daraus schliessen, dass\nder schuldnerische Liquidationsanteil am Nachlass seiner Mutter bereits in der\nvorangehenden Gruppe für eine Restanz von Fr. 228'000.— gepfändet werden\nmusste und für die nachgehende Gruppe des Beschwerdeführers nur der\nÜbererlös aus dem schuldnerische Liquidationsanteil am Nachlass seiner Mutter\ngepfändet ist. Durch die Erhöhung der Lohnpfändungsquote in der vorangehenden\nGruppe, an der er nicht teilnimmt, kann der Beschwerdeführer daher nichts für\nsich erreichen. Der Beschwerdeantrag Ziffer 2 ist zwecklos. Insoweit er die\nErhöhung der pfändbaren Lohnquote auch in der ihm vorangehenden\nPfändungsgruppe verlangt, fehlt ein aktuelles Rechtsschutzinteresse.\n\nDie Frage, ob der Beschwerdeführer an der vorausgehenden Pfändungsgruppe\nals Gläubiger teilnehme oder nicht, erscheint im Übrigen ohne Belang. Aus der\nGläubigerstellung in der vorangehenden Gruppe kann für die\nBeschwerdelegitimation im Nachhinein nichts abgeleitet werden. Sie wäre selbst\ndann zu verneinen, wenn der Kanton (auch) an der vorangehenden\nPfändungsgruppe teilnehmen würde. Er hätte die Lohnpfändung dannzumal\nnämlich anfechten können. Die Lohnpfändung in der vorausgehenden\nPfändungsgruppe ist rechtskräftig und kann – vorbehalten Revisionsgründe – nicht\nohne weiteres abgeändert werden. Jedenfalls ist die Idee, dass die Teilnahme an\neiner nachfolgenden Pfändungsgruppe das in der vorausgehenden Gruppe\nverpasste Beschwerderecht wieder aufleben lässt, zu verwerfen.\n\nSeite 7 — 20\nbb. Unbesehen von Rechtsschutzinteresse und Beschwerdelegitimation ist das\nArgument des Beschwerdeführers, die Höhe der pfändbaren Lohnquote habe\nEinfluss auf den zeitlichen Lauf der Pfändung, auch in der Sache irrig. Wird für\neine in Betreibung gesetzte Forderung Lohneinkommen gepfändet, so dauert\ndiese Pfändung längstens 1 Jahr seit Pfändungsvollzug (Art. 93 Abs. 2 SchKG).\nDie vorausgehende Lohnpfändung, welche offenbar am 18. August 2009\nvollzogen wurde, kann also für jene Betreibungen, die daraus zu befriedigen sind,\nnicht länger als bis zum 18. August 2010 dauern. Wieviel Lohn während dieser\nZeitspanne zur Verwertung gelangt, und ob die darauf berechtigten\nBetreibungsforderungen vollständig gedeckt werden oder nicht, bleibt\ngrundsätzlich ohne Einfluss auf diese zeitliche Pfändungslimite (vgl. dazu auch\nBGE 93 III 33=Pra 56 (1967) Nr. 114 E. 2; Eduard Brand, Die\nEinkommenspfändung (Lohn- und Erwerbspfändung), Eine Wegleitung für die\nPraxis, Ausgabe 2008 für die Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamten\ndes Kantons Graubünden, S. 8 und 33). Entgegen der Steuerverwaltung ist also\nnicht denkbar, dass eine zu tiefe Lohnpfändungsquote in der vorausgehenden\nPfändungsgruppe dazu führt, dass der Kanton mit seiner nachfolgenden Pfändung\n\"wesentlich später zum Zug kommt\". Es steht vielmehr fest, dass der\nVerwertungserlös aus dem gepfändeten Lohn spätestens ab dem 19. August 2010\nunter anderem zur Befriedigung der Betreibung Nr. 20905914 des\nBeschwerdeführers dient.\n\nAllenfalls stellte sich die Frage, ob der Beschwerdeführer durch Heraufsetzung der\nLohnpfändungsquote in der ihm vorangehenden Gruppe nicht früher, das heisst\nvor dem 19. August 2010 zum Zuge kommen könnte. Einen verkürzenden Einfluss\nauf die Dauer der Lohnpfändung in der vorangehenden Gruppe wäre nur dann zu\nverzeichnen, wenn durch die Heraufsetzung der pfändbaren Lohnquote in der\nvorangehenden Gruppe sämtliche Betreibungen in dieser Gruppe vor Ablauf des\nLohnpfändungsjahres befriedigt werden könnten. Davon ist man hier, wie\nvorstehend lit. aa zum Übererlös aufgezeigt, weit entfernt. Die Frage, ob sich aus\neiner solchen Konstellation die Beschwerdelegitimation nachfolgender\nGruppengläubiger hinsichtlich der Höhe der pfändbaren Lohnquote für die\nvorangehende Gruppe ableiten liesse, kann hier daher offen bleiben.\n\n3. Insoweit der Beschwerdeführer hinsichtlich der Lohnpfändung mit seinem\nRechtsbegehren Ziffer 1 ausdrücklich beantragt, es sei die\nExistenzminimumberechnung des Betreibungsamtes (Beilage zur\nPfändungsurkunde, act. 05.1.6) als solche aufzuheben, ist darauf nicht\neinzutreten. Formell ist nur die Pfändungsurkunde Anfechtungsobjekt. Das Blatt\n\n"}