{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-02-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-66_2010-02-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_66_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097662224ef2e11f9d67b948984a9b5a54a1c61f5e352523fc0a99a89bebe7d37d87edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097662224ef2e11f9d67b948984a9b5a54a1c61f5e352523fc0a99a89bebe7d37d87edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_66", "Checksum": "ba92d0f89bc3ef56c6fc5ab7df7ceed9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 66"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.02.2010 KSK 2009 66"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 17.02.2010 KSK 2009 66"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pfändung (Anschlusspfändung; pfändbare Lohnquote/Notbedarf; Fahrzeug, Liquidationsanteil an Kollektivgesellschaft) | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:32:22", "Checksum": "4eef668e4b5048da39f3c1f41ed66616", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.02.2010 KSK 2009 66\nRegeste:\nPfändung (Anschlusspfändung; pfändbare Lohnquote/Notbedarf; Fahrzeug, Liquidationsanteil an Kollektivgesellschaft) | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)\n\na. Der erste Vollzug der Pfändung (auch Hauptpfändung genannt) in der\nGruppe 20902571 (für die Betreibungen Nrn. 20903980, 20905929, 20901547) hat\nam 25. September 2009, ohne den Beschwerdeführer, stattgefunden. Der Fiskus\nhat am 06. Oktober 2009 und somit innert 30 Tagen nach dem Vollzug der\nHauptpfändung das Fortsetzungsbegehren für seine Arrest-Betreibung Nr.\n20905914 gestellt, womit er nach dem Prinzip der Gruppenbildung von Amtes\nwegen der bestehenden Pfändungsgruppe Nr. 20902571 anzuschliessen war\n(ordentliche Anschlusspfändung gemäss Art. 110 Abs. 1 SchKG; act. 05.1.4 und\n5). Er nimmt mit seiner Anschlusspfändung an der zuvor verfügten und insoweit an\neiner bereits \"laufenden\" Lohnpfändung teil. Die Pfändung (inkl. Lohnpfändung) für\ndie Betreibungen der übrigen Gruppengläubiger war bereits erfolgt und insofern\n\"laufend\" als der Beschwerdeführer zur Gruppe stiess, aber der Betreibung des\nBeschwerdeführers letztlich nicht vorgehend im Sinne eines\nVerwertungsvorrechts, weil eben in der gleichen Gruppe. Der Anschlussgläubiger\nhat zweifelsohne ein rechtlich schützenswertes Interesse an einer\ngesetzeskonformen Festlegung der Lohnpfändungsquote in einer Pfändung an\ndessen Verwertungserlös er teilhat. Das gebietet schon die Gleichbehandlung der\nPfändungsgläubiger, welche dem Prinzip der Gruppenbildung als tragende Idee zu\n\nSeite 5 — 20\nGrunde liegt. Entgegen der Befürchtung der Vorinstanz lässt die Zulassung des\nangeschlossenen Gläubigers zur Beschwerde gegen die Pfändung für die\nGläubiger der Hauptpfändung keine neue Frist zur Beschwerde über die Pfändung\nselbst laufen (BGE 72 III 50=Pra 35 (1946) Nr. 131 E. 2). Nehmen mehrere\nGläubiger nacheinander an einer Lohnpfändung teil, so ist andererseits der\nSchuldner anlässlich jedes Pfändungsanschlusses befugt, eine Herabsetzung des\ngepfändeten Betrages zu verlangen, jedoch immer nur binnen zehn Tagen seit\nEmpfang der die Teilnahme vermerkenden Pfändungsurkunde. Siegt er ob, so gilt\ndie Entscheidung gegenüber allen Gläubigern der Gruppe (BGE 78 III 75=Pra 41\n(1952) Nr. 87). Entsprechendes gilt auch umgekehrt für den sich anschliessenden\nGläubiger. Binnen zehn Tagen seit Empfang der seine Teilnahme vermerkenden\nPfändungsurkunde, kann er dagegen Beschwerde führen. Dabei ist er auch\nbefugt, die Grundlagen des ersten Pfändungsvollzuges, bei welchem er noch nicht\nins Verfahren einbezogen war, in Zweifel zu ziehen, denn für ihn ist die\nnachgetragene Pfändungsurkunde gemäss Art. 113 SchKG der erste anfechtbare\nPfändungsakt. Die darin enthaltene, ursprünglich nur für die Befriedigung der\nForderungen der Hauptgläubiger vorgenommene Lohnpfändung bestimmt den\nVerwertungserlös des gleichberechtigten Anschlussgläubigers mit. Sie muss\ndaher auch durch ihn ohne Einschränkung anfechtbar sein. Insoweit bewirkt das\nVollstreckungsinstitut der Anschlusspfändung eine Ausdehnung der\nVerfahrensrechte. Pfändungsgegenstand und Pfändung selber bleiben ungewiss,\nsolange die Teilnahmefristen und die Frist von 10 Tagen seit der Mitteilung des\nletzten Nachtrags zur Pfändungsurkunde nicht abgelaufen sind (BGE 78 III 75=Pra\n41 (1952) Nr. 87), weshalb beispielsweise vorher auch kein Verwertungserlös\nverteilt werden darf. Gelingt es einem Anschlussgläubiger auf diese Weise im\nBeschwerdeverfahren, die Lohnpfändungsquote zu erhöhen, so gilt dies für alle\nPfändungen der gleichen Gruppe. Allgemein wirken sich Beschwerdeerfolge von\neinzelnen Gläubigern, die eine Änderung der Pfändung zur Folge haben, auf die\nganze Gruppe aus, insbesondere auch im Falle der Erhöhung der pfändbaren\nQuote in der Einkommenspfändung (vgl. Ingrid Jent-Sørensen, Basler Kommentar\nSchKG, 1998, N 51 zu Art. 110; BGE 64 III 133 E. 2, 78 III 75=Pra 41 (1952) Nr.\n87).\n\nb. Sofern mit \"laufender\" Lohnpfändung die der Gruppe Nr. 20902571\nvorangehende Pfändungsgruppe gemeint sein sollte, ist der Standpunkt der\nSteuerverwaltung hingegen zu verwerfen.\n\naa. Jeder Gläubigergruppe steht das Verwertungsergebnis aus dem für ihre\nGruppe gepfändeten Gut zu. Da der Beschwerdeführer nach eigener Darstellung\n\n"}