{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-02-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-66_2010-02-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_66_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097662224ef2e11f9d67b948984a9b5a54a1c61f5e352523fc0a99a89bebe7d37d87edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097662224ef2e11f9d67b948984a9b5a54a1c61f5e352523fc0a99a89bebe7d37d87edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_66", "Checksum": "ba92d0f89bc3ef56c6fc5ab7df7ceed9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 66"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.02.2010 KSK 2009 66"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 17.02.2010 KSK 2009 66"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pfändung (Anschlusspfändung; pfändbare Lohnquote/Notbedarf; Fahrzeug, Liquidationsanteil an Kollektivgesellschaft) | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:32:22", "Checksum": "4eef668e4b5048da39f3c1f41ed66616", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.02.2010 KSK 2009 66\nRegeste:\nPfändung (Anschlusspfändung; pfändbare Lohnquote/Notbedarf; Fahrzeug, Liquidationsanteil an Kollektivgesellschaft) | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)\n\nBerechnung Existenzminimum Schuldner Partner Gesamt\nLohnart: Monatslohn 13'040.00 13'040.00\nGrundnotbedarf 1'550.00 1'550.00\nKinderzuschlag: 2 Kinder, 1991, 1993 1'000.00 1'000.00\nMietzins inkl. NK 2'800.00 2'800.00\nKrankenkasse 940.00 940.00\nAuswärtige Verpflegung 180.00 180.00\nArbeitsplatz-Fahrten 1'410.00 1'410.00\nSchulbücher 500.00 500.00\nKleiderentschädigung 180.00 180.00\nSelbstbehalte KK 300.00 300.00\nExistenzminimum 8'860.00 8'860.00\nBetrag über Existenzminimum 4'180.00 4'180.00\nAbzug/Zulage 0.00 0.00\nPfändbare Lohnquote 4'180.00 4'180.00\n\nD. Gegen die am 04. November 2009 mitgeteilte Pfändungsurkunde führte die\nSteuerverwaltung des Kantons Graubünden mit Schriftsatz vom 16. November\n2009 Aufsichtsbeschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des\nKantonsgerichts, mit den Anträgen:\n\nSeite 3 — 20\n\"1. Es sei die vom Betreibungsamt Kreis Rc. vorgenommene\nExistenzminimumberechnung im Rahmen der Lohnpfändung gegenüber Q.\naufzuheben.\n2. Die monatlich pfändbare Quote vom Nettoeinkommen des Q. im Rahmen der\nlaufenden Lohnpfändung sei bis zum nächsten ordentlichen\nKündigungstermin der Wohnung auf CHF 6'314.00 festzusetzen.\nAnschliessend sei die pfändbare Quote auf CHF 7'114.00 festzusetzen.\n3. Beim Pfändungsvollzug der Pfändungsgruppe Nr. 20902571 (mitgeteilt am 4.\nNovember 2009) sei die monatlich pfändbare Quote auf CHF 7'114.00\nfestzusetzen.\n4. Das Betreibungsamt Rc. sei anzuweisen, das Auto des Schuldners ebenfalls\nzu pfänden.\n5. Das Betreibungsamt Rc. sei anzuweisen – nebst dem Liquidationsanteil an\nder unverteilten Erbschaft der QM. [recte MQ.] sel. – auch den\nLiquidationsanteil des Q. an der Kollektivgesellschaft \"Ca. VQ's Erben\" zu\npfänden.\"\n\n2. Der Schuldner beantragt die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers, soweit auf die\nBeschwerde einzutreten sei. Aus seiner Vernehmlassung zu den einzelnen\nbeschwerdeführerischen Rügen ist zu schliessen, dass das Betreibungsamt Rc.\nauf teilweise Gutheissung der Beschwerde schliesst. Auf die Anträge der\nVorinstanz zu den einzelnen Rechtsbegehren des Beschwerdeführers sowie auf\ndie Begründungen der Verfahrensbeteiligten zu ihren Anträgen ist, soweit\nsachdienlich, nachfolgend einzugehen.\n\nII. Erwägungen\n\n1.a. Die Pfändung, worunter auch die Anschlusspfändung gemäss Art. 110\nSchKG fällt, ist Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 17 Abs. 1 und 2 SchKG. Auf\ndie im Übrigen fristgemäss und formgerecht, bei der zuständigen Instanz\neingelegte Aufsichtsbeschwerde ist einzutreten.\n\nb. Allerdings ist entgegen der Beschwerdeschrift nicht die kantonale\nSteuerverwaltung Beschwerdeführerin, sondern der Kanton Graubünden, ist es\ndoch nicht die Verwaltungsabteilung – sofern einer solchen überhaupt die Stellung\nals Rechtssubjekts zukommen kann – welche am Streitgegenstand\n(Sicherstellungsanspruch) berechtigt ist, sondern der Staat Kanton Graubünden,\nwie dies aus den übrigen Akten (Arrestbefehl, act. 12.1.2; Arrest-\nBetreibungsbegehren, act. 05.1; Zahlungsbefehl, act. 05.2;\nFortsetzungsbegehren/Rechtsöffnung, act. 05.4; Mitteilung Pfändungsanschluss,\nact. 05.5; Pfändungsurkunde, act. 05.6) mehrheitlich zutreffend hervorgeht\n\nSeite 4 — 20\n(unzutreffend dagegen auch die Arresturkunde, act. 12.1.4). Die offensichtlich\nunrichtige Parteibezeichnung ist für das hiesige Aufsichtsverfahren zu korrigieren.\n\n2. Gemäss Rechtsbegehren Ziffer 2 will der Beschwerdeführer erreichen, dass\ndie pfändbare Lohnquote (auch) in der laufenden Lohnpfändung erhöht wird. Die\nkantonale Steuerverwaltung macht dazu geltend, von einer bereits laufenden\nLohnpfändung gegen den Schuldner habe sie erst erfahren mit der Zustellung der\nPfändungsurkunde vom 04. November 2009, wonach sie der Pfändungsgruppe\nNr. 20902571 angeschlossen werde. Mit ihrer Beschwerde sei daher die\nBeschwerdefrist gegen die bereits laufende Lohnpfändung ebenfalls gewahrt. Die\npfändbare Quote der laufenden Lohnpfändung werde zwar nicht zu Gunsten der\nForderungen des Kantons verwendet, aber durch eine zu tiefe Lohnpfändung\nkomme die anschliessende Lohnpfändung – an welcher auch der Kanton\nteilnehme – wesentlich später zum Zug. Folglich sei seine Beschwerdelegitimation\nauch hinsichtlich der bereits laufenden Lohnpfändung gegeben.\n\nWas die Steuerverwaltung in diesem Zusammenhang unter dem unbestimmten\nBegriff der \"bereits laufenden\" Lohnpfändung versteht, ist nicht restlos klar. Die\nAnschlusspfändung als solche läuft auch dann, wenn aus ihr noch kein\nVerwertungserlös zu Gunsten des Gläubigers resultiert.\n\n"}