– dass gemäss Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum SchkG den Parteien für das Beschwerdeverfahren keine Kosten auferlegt werden können 5 und gemäss Art. 62 Abs. 2 des Gebührentarifs im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen werden dürfen, 6 erkannt 1. Die Beschwerde vom 12. November 2009 wird abgewiesen.