– dass das Betreibungsamt im Zuge der Retention offenbar an der Türe zum Restaurant B. Schilder mit dem Vermerk „Betreibungsamtlich geschlossen“ aufgehängt hat, – dass der Beschwerdeführer dies zu Recht beanstandet, da das Betreibungsamt im Rahmen eines Retentionsverfahrens nicht zuständig ist, Geschäftsräumlichkeiten zu schliessen, – dass die Anbringung solcher Schilder auch unverhältnismässig und unnötig war, da der Beschwerdeführer das Restaurant schon früher geschlossen hatte, – dass das Betreibungsamt A. somit anzuweisen ist, diese Schilder unverzüglich zu entfernen, – dass die Beschwerde vom 18. November 2009 somit gutzuheissen ist,