– dass diese Voraussetzung im Zeitpunkt der Retention ohne Zweifel nicht gegeben war und auch kein Verkauf rasch verderblicher Waren durch das Betreibungsamt vorgesehen ist (vgl. das Schreiben des Betreibungsamtes vom 1. Dezember 2009 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers; BGE 127 III 113), – dass die Auswechslung der Türschlösser durch das Betreibungsamt somit unzulässig war und der Beschwerdeführer zu Recht beantragt, dass ihm ein Schlüssel zu den Mieträumlichkeiten ausgehändigt wird,