– dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 18. November 2009 die Auswechslung der Türschlösser durch das Betreibungsamt und damit die Verhinderung des Zugangs des Mieters zu den Mieträumlichkeiten beanstandet, – dass im Retentionsverfahren Sicherungsmassnahmen, wie die Auswechslung von Türschlössern, grundsätzlich erst dann zulässig sind, wenn ein allenfalls erhobener Rechtsvorschlag beseitigt ist (BGE 127 III 111),