– dass im vorliegenden Fall eine summarische Schätzung genügt, da eine zuverlässige Schätzung nur mit einem unverhältnismässigen und unzumutbaren Zeitaufwand erreicht werden kann (BGE 101 III 34), 4 – dass die Hauptfunktion der Schätzung im vorliegenden Fall die Bestimmung des Deckungsumfanges und die Orientierung des Gläubigers über das voraussichtliche Ergebnis der Verwertung darstellt (BGE 101 III 34), – dass die vom Betreibungsamt vorgenommene Schätzung diesen Ansprüchen genügt, so dass sie nicht zu beanstanden ist,