– dass der Beschwerdeführer aber mit keinem Wort begründet, weshalb seine Schätzung zutreffender sein sollte als jene des Betreibungsamtes, so dass von einer ungenügenden Beschwerdebegründung auszugehen ist, – dass im übrigen die nach den Regeln von Art. 97 SchKG vorzunehmende Schätzung Ermessenssache ist (Schnyder/Wiede, a.a.O., N 57 zu Art. 283 SchKG; Bénédikt Foëx, in Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG II, Basel 1998, N. 9 zu Art. 97 SchKG),