– dass im Gegenteil gemäss dem vom Beschwerdeführer am 2. Dezember 2009 eingereichten Schreiben des Betreibungsamtes A. vom 1. Dezember 2009 zu ersehen ist, dass das Betreibungsamt diesem Punkt die nötige Aufmerksamkeit schenkte und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit bot, die einem Wertverfall ausgesetzten Gegenstände nach Absprache mit dem Betreibungsamt abzuholen, so dass das Vorgehen des Betreibungsamtes nicht zu beanstanden ist, – dass der Beschwerdeführer sodann die Schätzungen der retinierten Gegenstände durch das Betreibungsamt als zu hoch beanstandet,