sich in den vermieteten Räumen befinden und zu deren Einrichtung oder Benutzung gehören, besteht, – dass die mit Retentionsbeschlag belegten Lebensmittel, Getränke, Spirituosen und Restaurantmaterial ohne Zweifel zur Einrichtung oder Benutzung der Geschäfträume gehören, – dass ein Retentionsrecht aber nur an verwertbaren Gegenständen besteht (Anton K. Schnyder/M. Andreas Wiede, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG III, Basel 1998, N. 14 zu Art. 283 SchKG),