– dass der Rechtsvertreter von X. auf Aufforderung des Kantonsgerichts am 2. Dezember 2009 entsprechende Vollmachten einreichte, – dass in den Beschwerden die grundsätzliche Zulässigkeit der Retention gemäss Art. 268 OR und Art. 283 SchKG nicht in Frage gestellt wird, – dass in der Beschwerde vom 12. November 2009 einerseits die Retinierbarkeit gewisser Gegenstände bezweifelt wird, – dass gemäss Art. 268 Abs. 1 OR für einen verfallenen Jahreszins und den laufenden Halbjahreszins ein Retentionsrecht an den beweglichen Sachen, die 3