– dass X. am 18. November 2009 innert Frist eine weitere Beschwerde einreichte und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer unverzüglich ein Schlüssel zu den Räumlichkeiten auszuhändigen und es seien die Schilder mit der Aufschrift “Betreibungsamtlich geschlossen” sofort zu entfernen, – dass sich das Betreibungsamt A. am 23. November 2009 dahin vernehmen liess, der Rechtsvertreter von X. habe bis heute keine Vollmacht eingereicht, so dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, – dass der Beschwerdegegner am 26. November 2009 beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei,