wird nach Einsichtnahme in die Beschwerden vom 12. und 18. November 2009, in die Vernehmlassung des Betreibungsamtes A. vom 23. November 2009 samt mitgereichten Verfahrensakten, in die Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 26. November 2009 sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass das Betreibungsamt A. auf Gesuch des Vermieters Y. beim Mieter X. für ausstehende Mietzinsen in der gemieteten Liegenschaft Restaurant B. diverse Vermögenswerte (Lebensmittel, Restaurantmaterial, Getränke und Spirituosen) retinierte,